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aktueller Hinweis

Rückabwicklung von Lebens-/Rentenversicherungsverträgen:
Widerruf/Widerspruch und seine Folgen

Bei fehlerhafter Widerrufs-/Widerspruchsbelehrung können die Vertragsabschlüsse jederzeit widerrufen bzw. diesen widersprochen werden. Prinzipiell gibt es auch bei Altverträgen ein fortbestehendes Widerrufs-/Widerspruchsrecht, wenn eine fehlerhafte Widerrufs-/ Widerspruchsbelehrung erfolgte. Das kann insbesondere bei Verträgen der Fall sein, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden bzw. zu laufen begonnen haben.

Für Versicherungsnehmer ist es auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile (vgl. u.a. BVerfG Beschl. v. 14.07.2016; BGH Urt. v. 25.01.2017) interessant geworden, über Widerruf/ Widerspruch und Rückabwicklung ihrer Verträge nachzudenken. Es kann sich lohnen. Denn im Fall eines wirksamen Widerrufs/Widerspruchs sind neben der Rückzahlung von Prämien die gezogenen Nutzungen auszugleichen. Diese können zu Ihren Gunsten von den vertraglichen Versicherungsleistungen abweichen.

Lassen Sie prüfen, ob bei Ihrem Vertrag Aussicht auf ein noch bestehendes Widerrufs-/ Widerspruchsrecht besteht, und ob für Sie eine Rückabwicklung interessant sein kann.

Bei Altverträgen von Immobilienverträgen, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, hat der Gesetzgeber erst per Gesetz vom 11.03.2016 ein wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung fortbestehende Widerrufsrecht bis zum 21.06.2016 befristet. Wer rechtzeitig wirksam widerrufen hat, streitet somit über Art und Umfang der Rück-abwicklung, hat sich aber vom Vertrag lösen können.

Bei Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen mit Versicherungen hat der Gesetzgeber für ein fortbestehendes Widerrufsrecht bisher noch keine nachträgliche zeitliche Befristung per Gesetz gesetzt.

Gerne können Sie anfragen, wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen wollen.

Hauserker

Hauserker - Anwaltskanzlei Horsch und Kollegen